Norm
§74 EORechtssatz
Die Höhe der Kosten einer Meldeanfrage ist gerichtsbekannt, zumal es sich hier um eine öffentlich rechtliche Abgabe handelt, sodass eine Bescheinigung nicht notwendig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
gerichtsbekannt; Kosten Meldeabfrage; Barauslagen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000050Dokumentnummer
JJR_20041122_LG00309_01300R00240_04Y0000_001