RS OGH 2004/11/22 13R240/04y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2004
beobachten
merken

Norm

§74 EO

Rechtssatz

Die Höhe der Kosten einer Meldeanfrage ist gerichtsbekannt, zumal es sich hier um eine öffentlich rechtliche Abgabe handelt, sodass eine Bescheinigung nicht notwendig ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

gerichtsbekannt; Kosten Meldeabfrage; Barauslagen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000050

Dokumentnummer

JJR_20041122_LG00309_01300R00240_04Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten