RS OGH 2004/11/23 1Ob190/04d, 2Ob247/07y, 7Ob149/21v

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Norm

EO §381
EO §384 ff

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung von Beweismitteln nach § 381 EO ist unter der Voraussetzung der Gefährdung der Anspruchsverfolgung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Beweissicherung nach §§ 384 ff ZPO nicht in Frage kommt, also bloß bei Beweismitteln, die vom Beweissicherungsverfahren selbst nicht erfasst werden können, so bei im Besitz des Gegners befindlichen Urkunden oder Augenscheinsgegenständen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119566

Im RIS seit

23.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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