Norm
EO §381Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung von Beweismitteln nach § 381 EO ist unter der Voraussetzung der Gefährdung der Anspruchsverfolgung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Beweissicherung nach §§ 384 ff ZPO nicht in Frage kommt, also bloß bei Beweismitteln, die vom Beweissicherungsverfahren selbst nicht erfasst werden können, so bei im Besitz des Gegners befindlichen Urkunden oder Augenscheinsgegenständen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119566Im RIS seit
23.12.2004Zuletzt aktualisiert am
12.11.2021