Norm
ZPO §18. 112Rechtssatz
Die Übermittlung eines Beitrittsschriftsatzes durch den NIV an die verfahrensbeteiligten Vertreter der Parteien im direkten Weg bewirkt noch nicht den Eintritt der Rechtswirkungen des Beitritts als NI.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000646Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011