RS OGH 2004/11/23 1Ob298/03k, 1Ob68/16f, 1Ob81/17v, 1Ob150/18t, 1Ob100/22w

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Norm

AHG §2 Abs2
ZPO §508

Rechtssatz

Auch der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nach einem Ausspruch des Berufungsgerichts, dass eine solche unzulässig sei, ist ein "Rechtsmittel" im Sinn des § 2 Abs 2 AHG, auch wenn das Berufungsgericht selbst den Antrag unanfechtbar zurückweisen kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 298/03k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 298/03k
    Veröff: SZ 2004/163
  • 1 Ob 68/16f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 68/16f
    Auch; Beisatz: Wenn der Kläger meint, das Berufungsgericht im Anlassverfahren hätte zu Unrecht einen natürlichen Konsens der damaligen Streitteile verneint, hätte er dies zum Inhalt seines Zulassungsantrags nach § 508 ZPO machen müssen, um dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu geben, seine Rechtsansicht zu überprüfen und gegebenenfalls die Revision doch für zulässig zu erklären. Hat er entsprechende Ausführungen unterlassen, ist er der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG nicht nachgekommen. (T1)
  • 1 Ob 81/17v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 81/17v
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 1 Ob 150/18t
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 150/18t
    Beis wie T1
  • 1 Ob 100/22w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 100/22w
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119554

Im RIS seit

23.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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