Norm
WEG 2002 §27 Abs2Rechtssatz
Bei Ausdehnung einer anhängigen und bereits auf anderen Anteilen angemerkten Klage kann auf Antrag diese Ausdehnung auf einem, im ursprünglichen Klageanmerkungsantrag vergessenen, Anteil iSd § 27 Abs 2 WEG 2002 angemerkt werden. Dabei ist lediglich zu vermeiden, dass sich die Wirkungen der früheren Klagsanmerkung (die Ausdehnung der dadurch aktivierten Sachhaftung auf neue Forderungen) mit den Wirkungen einer neuen (den Erweiterungen Rechnung tragenden) Anmerkung überschneiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119649Dokumentnummer
JJR_20041123_OGH0002_0050OB00261_04Z0000_001