RS OLG Wien 2004/11/23 15R184/04W

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Rechtssatz

Die Übermittlung eines Beitrittsschriftsatzes durch den NIV an die verfahrensbeteiligten Vertreter der Parteien im direkten Weg bewirkt noch nicht den Eintritt der Rechtswirkungen des Beitritts als NI.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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