Norm
EO aF §223 Abs1Rechtssatz
Zur Rechtslage vor der EO-Novelle 2000: Ging aus dem Inhalt des Meistbotsverteilungsbeschlusses nicht hervor, dass eine Last in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, sei es wegen Barzahlung, sei es, weil darauf kein Meistbotsrest entfällt, konnte sie gelöscht werden. Auch wenn das Recht im Verteilungsbeschluss zu Unrecht nicht berücksichtigt wurde, stand dies der Löschung nicht entgegen. Der Berechtigte hätte sich dagegen durch Rekurs gegen den Verteilungsbeschluss wehren müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119553Dokumentnummer
JJR_20041123_OGH0002_0010OB00298_03K0000_001