Norm
WRG §117 Abs1Rechtssatz
Weist die Wasserrechtsbehörde erster Instanz einen Antrag auf Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen oder Kosten im Sinne des §117 Abs1 WRG1959 mangels Kognitionsbefugnis zurück, so kann sich der Antragsteller dagegen nur im Verwaltungsrechtsweg zur Wehr setzen, er kann einen solchen Bescheid daher nicht unter Inanspruchnahme der sukzessiven gerichtlichen Zuständigkeit nach §117 Abs4 und6 WRG1959 außer Kraft setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119605Dokumentnummer
JJR_20041123_OGH0002_0010OB00206_04G0000_001