Norm
ABGB §1311 IIcRechtssatz
Zweck und Bedeutung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist es, den eben nur einmal vorhandenen Grund und Boden optimal für die verschiedenen Bedürfnisse und Zielsetzungen zu nutzen und den durch die Auswirkungen der Technik und die Unvernunft der Menschen bedrohten Lebensraum von Pflanzen, Tieren und Menschen zu schützen. Der vermögensrechtliche Schutz einer bestimmten Person, deren Grundstück an eine Liegenschaft angrenzt, auf der ein Gebäude errichtet wird, ist von den Vorschriften des zitierten Gesetzes nicht bezweckt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RechtswidrigkeitszusammenhangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119572Im RIS seit
23.12.2004Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015