RS OGH 2004/11/23 1Ob200/04z, 5Ob198/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2004
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Norm

ABGB §1311 IIc
AHG §1 Cc
AHG §1 Cd3
sbg ROG allg

Rechtssatz

Zweck und Bedeutung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist es, den eben nur einmal vorhandenen Grund und Boden optimal für die verschiedenen Bedürfnisse und Zielsetzungen zu nutzen und den durch die Auswirkungen der Technik und die Unvernunft der Menschen bedrohten Lebensraum von Pflanzen, Tieren und Menschen zu schützen. Der vermögensrechtliche Schutz einer bestimmten Person, deren Grundstück an eine Liegenschaft angrenzt, auf der ein Gebäude errichtet wird, ist von den Vorschriften des zitierten Gesetzes nicht bezweckt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 200/04z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 200/04z
  • 5 Ob 198/12x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 198/12x
    nur: Zweck und Bedeutung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist es, den nur einmal vorhandenen Grund und Boden optimal für die verschiedenen Bedürfnisse und Zielsetzungen zu nutzen. (T1); Veröff: SZ 2012/141

Schlagworte

Rechtswidrigkeitszusammenhang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119572

Im RIS seit

23.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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