Norm
ZPO §28Rechtssatz
Hat ein Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, bleibt er - wie ein pensionierter Richter - in eigenen Angelegenheiten von der Anwaltspflicht befreit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119575Im RIS seit
22.11.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018