RS OGH 2004/11/23 1Ob200/04z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2004
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Norm

ABGB §1311 IIc
AHG §1 Cc
AHG §1 Cd3
sbg BebauungsgrundlagenG §25

Rechtssatz

§ 25 Abs 1 Sbg BebauungsgrundlagenG bringt keineswegs zum Ausdruck, ein Anrainer werde in seinem Interesse, dass auf einem Nachbargrundstück nur der bisherigen Bebauungsstruktur entsprechende Gebäude errichtet werden, geschützt. Vielmehr kommt dieser Bestimmung in erster Linie programmatischer Charakter zu. Dem Nachbarn steht ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Lichteinfall nicht zu, weil eine ausreichende Belichtung ohnehin durch jene Rechtsnormen, die die Einhaltung eines bestimmten Abstands oder einer bestimmten Gebäudehöhe zum Gegenstand haben, gesichert wird (insb. § 25 Abs 3 sbg BebauungsgrundlagenG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtswidrigkeitszusammenhang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119573

Dokumentnummer

JJR_20041123_OGH0002_0010OB00200_04Z0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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