RS OGH 2004/11/24 3Ob194/04g, 6Ob7/08k, 1Ob52/15a, 1Ob33/16h, 5Ob123/18a

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Veröffentlicht am 24.11.2004
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Norm

ZPO §468
ZPO §473a Abs1

Rechtssatz

Einer Berufungsbeantwortung kann, wenn überhaupt, nur eingeschränkt die Funktion eines Rechtsmittels zugebilligt werden. Der Hauptzweck der Berufungsbeantwortung liegt darin, auf die Berufungsausführungen im Einzelnen zu erwidern und damit Argumente für eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu liefern. Lediglich zu den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung sowie von Verfahrensmängel erster Instanz kann der Berufungsbeantwortung Rechtsmittelfunktion zugebilligt werden (§ 468 Abs 2 iVm § 473a Abs 1 ZPO). Auch diese eingeschränkte "Anfechtungsmöglichkeit" dient aber allein der Abwehr der Berufung. Eine eigenständige Bekämpfung von rechtlichen Gründen der erstgerichtlichen Entscheidung wird damit nicht eröffnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119592

Im RIS seit

24.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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