RS OGH 2004/11/25 8ObS14/04y, 8ObS7/05w, 8ObS7/07y, 8ObS1/10w, 8ObS12/14v, 8ObS11/14x

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Veröffentlicht am 25.11.2004
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Norm

IESG §3a Abs3

Rechtssatz

Da die in § 3a Abs 2 Z 5 beziehungsweise § 3a Abs 3 IESG normierten Austrittsobliegenheiten keinen Pönalecharakter haben, kann, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass die Verletzung der Austrittsobliegenheit auf den Umfang der Leistungspflicht der beklagten Partei keinen Einfluss hatte, die Verletzung der Austrittsobliegenheit nicht anspruchsvernichtend wirken.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 14/04y
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 8 ObS 14/04y
  • 8 ObS 7/05w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 ObS 7/05w
  • 8 ObS 7/07y
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObS 7/07y
  • 8 ObS 1/10w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 ObS 1/10w
    Vgl; Beisatz: Aus konkurs- und IESG-rechtlicher Sicht ist Jubiläumsgeld als Teil des laufenden Entgelts zu behandeln. Ist der Anspruch nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden, so ist er in Ansehung des Sicherungstatbestands des § 3a Abs 2 Z 5 IESG wie bei Sonderzahlungen nach dem Anwartschaftsprinzip zu aliquotieren. Der Zahlungsanspruch, der auf die Zeitspanne vor Konkurseröffnung entfällt, ist daher als Konkursforderung zu qualifizieren. In diesem Fall besteht die Sicherung unabhängig von einer Erklärung des Masseverwalters über die Unzulänglichkeit der Masse iSd § 3a Abs 4 IESG. Da der in § 3a Abs 2 Z 5 IESG normierten Austrittsobliegenheit kein Pönalecharakter zukommt, kann sich die Beklagte (die IEF-Service GmbH) auf eine Verletzung dieser Obliegenheit nicht berufen, wenn eine solche Verletzung auf den Umfang ihrer Leistungspflicht keinen Einfluss hatte. (T1)
    Veröff: SZ 2010/13
  • 8 ObS 12/14v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 ObS 12/14v
    Beisatz: Die Ansprüche des Dienstnehmers sind insoweit gesichert, als sie – für den geltend gemachten Zeitraum betragsmäßig gleich, gegebenenfalls aus dem Titel der Kündigungsentschädigung – auch bei rechtzeitigem Austritt zugestanden werden. (T2)
    Beisatz: Dies bedeutet nicht, dass die Sicherungspflicht zur Gänze entfallen würde, wenn auch nur ein Teil der geltend gemachten Ansprüche im Fall des rechtzeitigen Austritts nicht zustehen würde. (T3)
  • 8 ObS 11/14x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 ObS 11/14x
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119672

Im RIS seit

25.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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