Der EuGH hat mit Beschluss vom 23.September 2004 (Rs C-435/02 und C-103/03) eine Entscheidung gefällt, aus der hervorgeht, dass er die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht.
Beisatz: Der EuGH hat in der Entscheidung unmissverständlich klargestellt, dass die Offenlegungspflichten der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien wirksam auf der Grundlage des Art 54 Abs 3 litg des Vertrags (nach Änderung jetzt Art 44 Abs 2 litg EG) erlassen werden konnten, ihnen also der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit nicht entgegensteht und die Grundsätze der freien Berufsausübung und der Freiheit der Meinungsäußerung nicht beeinträchtigt werden. (T1)