Norm
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art7 Abs1 litbRechtssatz
Die Rechtsgültigkeit einer Gemeinschaftsmarke ist nicht von Amts wegen zu prüfen. Ob eine Marke die notwendige Unterscheidungskraft besitzt, kann nur aufgrund einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke geprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119658Im RIS seit
30.12.2004Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021