RS OGH 2004/11/30 4Ob154/04g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2004
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Norm

UWG §14 A1

Rechtssatz

Hat der Beklagte durch eine bestimmte Handlungsweise in einen beruflichen Vorbehaltsbereich eingegriffen, rechtfertigt dies im Allgemeinen noch nicht die Befürchtung anderer Eingriffe durch andere Handlungsweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119656

Dokumentnummer

JJR_20041130_OGH0002_0040OB00154_04G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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