Norm
GBG §20Rechtssatz
Schon die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes, dass eine Unterschutzstellung einer Liegenschaft (hier wegen Erhaltung einer neolithischen Siedlung) im öffentlichen Interesse liegt, rechtfertigt eine Ersichtlichmachung nach § 3 DSchG. Grundlage der bücherlichen Ersichtlichmachung ist daher nicht der BDA-Bescheid, sondern die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2004:RSP0000035Dokumentnummer
JJR_20041130_LG00199_00700R00208_04Z0000_001