Norm
EO §42 Abs1Rechtssatz
Eine Aufschiebung der Exekution wird erst dann wirksam, wenn eine auferlegte Sicherheitsleistung erlegt wurde. Mangels Erlages der aufgetragenen Sicherheitsleistung durch die verpflichtete Partei war die betreibende Partei durch den Aufschiebungsbeschluss noch nicht beschwert, sodass es ihrerseits gar keines Rekurses gegen den Aufschiebungsbeschluss bedurft hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beschwer; Sicherheitsleistung; Aufschiebung der Exekution;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000062Dokumentnummer
JJR_20041201_LG00309_01300R00269_04P0000_001