Norm
EO §65Rechtssatz
Der Beschluss, mit dem der Antrag einer betreibenden Partei auf neuerliche Vorführung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses abgewiesen wird, fällt nicht unter den taxativen Katalog der Ausnahmebestimmung des § 65 Abs. 2 EO.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fortsetzung der Exekution; Vermögensverzeichnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000063Dokumentnummer
JJR_20041210_LG00309_01300R00332_04G0000_001