RS OGH 2004/12/13 12R276/04b

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Veröffentlicht am 13.12.2004
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Norm

ZPO §63

Rechtssatz

Auch einer juristischen Person oder einem "sonstigen parteifähigen Gebilde" ist gemäß § 63 Abs 2 ZPO die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen - oder aus dem der "wirtschaftlich Beteiligten" - nicht aufgebracht werden können. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften. Übernahme der Überlegungen Bydlinskis dazu in Fasching/Konecny² II/1 § 63 ZPO Rz 9).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000644

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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