Norm
ZPO §63Rechtssatz
Auch einer juristischen Person oder einem "sonstigen parteifähigen Gebilde" ist gemäß § 63 Abs 2 ZPO die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen - oder aus dem der "wirtschaftlich Beteiligten" - nicht aufgebracht werden können. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften. Übernahme der Überlegungen Bydlinskis dazu in Fasching/Konecny² II/1 § 63 ZPO Rz 9).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000644Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011