RS OGH 2004/12/14 1Ob94/04m, 5Ob4/07k, 7Ob112/07g, 2Ob192/07k, 1Ob205/07i, 6Ob176/08p, 1Ob137/10v, 8

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 litb

Rechtssatz

Der in Art 5 Nr. 1 lit b EuGVVO festgelegte Erfüllungsort ist autonom an Hand tatsächlicher Kriterien zu bestimmen. Da nicht an rechtliche Kriterien (der lex causae) anzuknüpfen ist, ist beim Versendungskauf der Ort der tatsächlichen Ablieferung (Warenübernahme) beziehungsweise der Bestimmungsort der Ware mangels abweichender Vereinbarung der Erfüllungsort.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 94/04m
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 94/04m
  • 5 Ob 4/07k
    Entscheidungstext OGH 30.01.2007 5 Ob 4/07k
  • 7 Ob 112/07g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 112/07g
    Auch; Beisatz: Wird die Ware vereinbarungsgemäß an verschiedene Orte geliefert, ist für die Entscheidung über sämtliche Klagen aus dem Vertrag über den Verkauf das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Ort der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Hauptlieferung befindet. Lässt sich der Ort der Hauptlieferung nicht feststellen, so kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferortes seiner Wahl verklagen (Urteil des EuGH vom 3.5.2007, C-386/05). (T1)
  • 2 Ob 192/07k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 192/07k
    nur: Der in Art 5 Nr. 1 lit b EuGVVO festgelegte Erfüllungsort ist autonom zu bestimmen. (T2)
  • 1 Ob 205/07i
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 205/07i
    Auch; nur T2; Beisatz: An rechtliche Kriterien ist nicht anzuknüpfen. (T3)
  • 6 Ob 176/08p
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 176/08p
    nur T2; Beisatz: Entscheidend ist dabei die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien. (T4)
    Beisatz: Wie in diesem Zusammenhang die Vereinbarung der Parteien zu beurteilen ist, wonach die Ware von einem durch die Bestellerin (Klägerin) beauftragten und bezahlten Spediteur im Lager der Lieferantin abzuholen und auf ihre Kosten an die angegebene Adresse in Österreich zu befördern ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung. (T5)
  • 1 Ob 137/10v
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 137/10v
    Vgl; Beisatz: Die Auslegungsfrage nach dem Erfüllungsort beim Versendungskauf wurde durch das Urteil des EuGH vom 25. 2. 2010, C?381/08, beantwortet (siehe RS126256). (T6)
  • 8 Ob 67/13f
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 67/13f
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 67/17x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 67/17x
    Auch; Beisatz: Der Erfüllungsort wird autonom bestimmt, weshalb nicht das auf den Vertrag anwendbare Recht ermittelt zu werden braucht. (T7)
    Beisatz: Der Ort, an dem die bewegliche Sache geliefert worden ist, ist der Ort, an dem sie an den Käufer ausgehändigt worden ist, und zwar unabhängig davon, wer den Transport organisiert oder bezahlt hat, also jener Ort, an dem der Käufer die Ware entgegengenommen hat und deshalb die Verfügungsgewalt über die Sache erlangte. (T8)
    Beisatz: Hier: Zum Erwerb von Rindern im Rahmen von Viehversteigerungen und bei Landwirten ab Hof. (T9)
  • 9 Ob 6/17y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 Ob 6/17y
    Auch; nur: Der Erfüllungsort ist nach tatsächlichen und nicht nach rechtlichen Kriterien zu
    bestimmen. (T10)
    Beis wie T3; Beis wie T4;
    Beisatz: Der nach tatsächlichen Kriterien zu bestimmende Erfüllungsort der charakteristischen Leistung lässt sich jeweils nur anhand der konkreten Umstände des einzelnen Vertragsverhältnisses festlegen. (T11)
    Beisatz: Hier: Art 5 Nr 1 lit b LGVÜ 2007. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119733

Im RIS seit

13.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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