RS OGH 2004/12/15 6Ob180/04w, 6Ob101/09k, 6Ob244/10s, 6Ob187/12m, 6Ob157/12z, 6Ob156/12b, 6Ob145/16s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2004
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Norm

PSG §5
PSG §27 Abs2
PSG §30

Rechtssatz

Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt (oder für die Zukunft) befristet ist, sind noch nicht Begünstigte im Sinn des § 5 PSG und haben keinen Auskunftsanspruch.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 180/04w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 180/04w
    Veröff: SZ 2004/177
  • 6 Ob 101/09k
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 101/09k
  • 6 Ob 244/10s
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 244/10s
    Vgl auch
  • 6 Ob 187/12m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 187/12m
    Vgl; Beisatz: In der Stiftungserklärung ausdrücklich als „Begünstigte“ bezeichnete sind Begünstigte im Rechtssinne, sodass ihnen auch Auskunfts? und Einsichtsrechte zukommen. (T1)
  • 6 Ob 157/12z
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 157/12z
    Vgl; Beisatz: § 27 Abs 2 PSG ist dahin auszulegen, dass die dort statuierte Antragslegitimation auch ehemaligen aktuellen Begünstigten zukommt, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen. (T2)
    Beisatz: Ebenso wie bei § 720 ABGB ist eine kassatorische Klausel ohne Wirkung, soweit nur der wahre Wille des Stifters bzw Erblassers festgestellt werden soll, soweit Echtheit und Sinn der Anordnung geklärt werden sollen und soweit damit die Bekämpfung verbotener oder sittenwidriger Anordnungen verhindert werden soll. (T3)
  • 6 Ob 156/12b
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 156/12b
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 145/16s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 145/16s
    Vgl; Beisatz: Die ehemaligen aktuellen Begünstigten eingeräumte Antrags? und Rekurslegitimation nach § 27 PSG, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen (6 Ob 157/12z) ist auf den verstorbenen Begünstigten nicht übertragbar. Dadurch käme es doch zu einer ? unzulässigen ? Vererbung der Begünstigtenstellung. (T4); Veröff: SZ 2016/96
  • 6 Ob 24/21d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 24/21d
    Beisatz: Unter dem Begriff des „Begünstigten“ wird verstanden, wer Zuwendungen von der Privatstiftung erhält bzw wem Vorteile aus der Privatstiftung zukommen sollen. Ist die Festlegung der Begünstigten einer Stelle übertragen, dann ist diese in ihrer Entscheidung an den Stiftungszweck und die näheren Regelungen der Stiftungserklärung gebunden. (T5)
    Beisatz: Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch. (T6)
    Beisatz: Begünstigte sind nur solche Personen, deren aktuelle Begünstigtenstellung unmittelbar und ohne dazwischentretenden Akt feststeht. Ersatzbegünstigte und Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt ist, haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigenstellung. Selbiges gilt dann, wenn die Feststellung des Begünstigten noch von einem Organbeschluss oder der Entscheidung einer vom Stifter dazu berufenen Stelle abhängt, mag auch eine Konkretisierung der Person bereits in der Stiftungserklärung vorgenommen worden sein. (T7)
  • 6 Ob 179/21y
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 6 Ob 179/21y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119643

Im RIS seit

14.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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