- 13 Os 142/04
- 14 Os 2/05h
Auch
- 13 Os 85/05g
Auch
- 14 Os 116/05y
Vgl aber; Beisatz: Hinweis, wonach in jüngerer Rechtsprechung die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes zugunsten der deliktsspezifisch angelegten tatbestandlichen Handlungseinheit aufgegeben wurde. (T1)
- 13 Os 35/06f
Auch
- 11 Os 47/06f
Vgl auch; Beisatz: Die im Schuldspruch erfolgte pauschale Zusammenfassung gleichartiger Einzeltaten zu einer gleichartigen Verbrechensmenge durch die Angaben von Tatzeitraum, Tatorten, sowie Art und Gesamtmenge der verhandelten Suchtgifte auch ohne namentliche Bezeichnung der Käufer und der konkreten Verkaufsmodalitäten genügt dem Individualisierungsgebot. (T2)
- 13 Os 72/06x
Vgl auch; Beisatz: Kann die Individualisierung im Urteilsspruch - mangels Beweises - bloß in Form einer Zusammenfassung gleichartiger, pauschal durch Tatzeitraum, Art des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes und Bezugsquelle individualisierbarer Taten erfolgen, liegt Nichtigkeit nach Z 3 nicht vor. (T3)
- 14 Os 103/06p
Auch; Beisatz: Hier: Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB. (T4)
- 13 Os 1/07g
Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des „fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllende, mit einem „Gesamtvorsatz" begangene Handlungen zu einer dem Gesetz nicht bekannten rechtlichen Handlungseinheit mit der Konsequenz zusammengefasst wurden, dass durch die je für sich selbständigen gleichartigen Straftaten doch nur eine einzige strafbare Handlung begründet würde, hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsfigur der Sache nach bereits mit der Bejahung ihrer prozessualen Teilbarkeit durch die Grundsatzentscheidung SSt 56/88 = EvBl 1986/123 aufgegeben. Seither reduziert er deren Bedeutung auf den unverzichtbaren Kernbereich der der Rechtsfigur zugrunde liegenden Vorstellung, den er als tatbestandliche Handlungseinheit bezeichnet. In der Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten liegt gezielte Ablehnung einer absoluten Sicht des fortgesetzten Delikts und ein Bekenntnis zur deliktsspezifischen Konzeption. Denn der Unterschied zwischen der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts und der tatbestandlichen Handlungseinheit besteht darin, dass die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts aus dem allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, die der tatbestandlichen Handlungseinheit aber gleichartige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammenfasst. Die Kriterien einer Zusammenfassung können demnach durchaus deliktsspezifisch verschieden sein, ohne dass daraus das ganze Strafrechtssystem erfassende Widersprüche auftreten. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man im Anschluss an Jescheck/Weigend 5 (711 ff) bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten (tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn) und dort, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht (SSt 56/88), demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, etwa beim Übergang vom Versuch zur Vollendung oder bei einem Einbruchsdiebstahl in zwei Etappen (tatbestandliche Handlungseinheit im weiteren Sinn). (T5)
- 14 Os 60/07s
Vgl auch; Beisatz: Die Form der Zusammenfassung einzelner im Sinn einer gleichartigen Verbrechensmenge nur pauschal individualisierter Taten hält auch dem Bestimmtheitsgebot des § 260 (Abs 1 Z 1) StPO stand. (T6)
- 14 Os 52/07i
Vgl auch
- 14 Os 104/07m
Vgl auch; Beisatz: Wurde der Angeklagte jeweils einer unbestimmten Anzahl gleichartiger, jeweils zu einer Subsumtionseinheit zusammengefasster Taten schuldig erkannt, ist dies auch aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 des
§ 281 Abs 1 StPO nicht zu beanstanden. (T7)
- 11 Os 105/08p
Vgl; Beisatz: Im Fall des Schuldspruchs wegen einer gleichartigen Verbrechensmenge streiten aus der pauschalen Individualisierung resultierende Zweifel im Fall einer nachfolgenden Verurteilung für die Annahme von Tatidentität und somit für das Vorliegen des Verfolgungshindernisses des ne-bis-in-idem. (T8)
- 13 Os 83/08t
Vgl; Beisatz: Beitragshandlungen sind hinsichtlich jeder Vereinigung und Organisation als tatbestandliche Handlungseinheit zusammenzufassen. (T9)
- 15 Os 155/08w
- 12 Os 48/09i
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 des
§ 281 Abs 1 StPO ist ein Schuldspruch wegen einer gleichartigen Verbrechensmenge (zum Begriff siehe WK-StPO § 281 Rz 291) hinwieder nicht zu beanstanden, weil aus der pauschalen Individualisierung resultierende Zweifel im Fall einer nachfolgenden Verurteilung für die Annahme von Tatidentität und somit für das Vorliegen des Verfolgungshindernisses des ne-bis-in-idem streiten (WK-StPO § 260 Rz 24). (T10)
- 15 Os 107/09p
Auch
- 14 Os 87/09i
Vgl auch
- 12 Os 128/10f
Vgl; Beis wie T10
- 14 Os 117/10b
Vgl; Beis wie T10
- 11 Os 76/11b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T10
Beisatz: Hier: (schwerer) sexueller Missbrauch einer Unmündigen nach §§ 206 Abs 1, 207 Abs 1 StGB. (T11)
- 13 Os 26/11i
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 13 Os 26/11i
Vgl; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit §§ 29 Abs 3 lit a, 14 Abs 3 FinStrG (Individualisierung der Taten). (T12)
- 15 Os 91/11p
Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Auch keine Nichtigkeit nach Z 9 lit a. (T13)
- 14 Os 128/11x
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 14 Os 128/11x
Vgl; Beis wie T8; Beis auch wie T10
- 15 Os 106/11v
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 15 Os 106/11v
Vgl; Beisatz: Auch wenn ein Teil von im Rahmen einer gleichartigen Verbrechensmenge begangenen Angriffen in Österreich und ein Teil im Ausland stattfand, sind alle diese Taten
§ 62 StGB zu unterstellen. (T14)
- 12 Os 43/12h
Entscheidungstext OGH 26.06.2012 12 Os 43/12h
Vgl; Beis wie T8
- 13 Os 137/11p
Entscheidungstext OGH 10.05.2012 13 Os 137/11p
Vgl; Beisatz: Vorsätzliche Hinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG: Bestimmung und Beitrag müssen sich konkret auf ein jeweils im Gefolge der Verbringung bestimmter (Teil?)Mengen in das Steuergebiet verwirklichtes Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung beziehen (§ 11 FinStrG). (T15)
- 14 Os 80/12i
Entscheidungstext OGH 25.09.2012 14 Os 80/12i
Vgl; Beis wie T10
- 11 Os 101/12f
Entscheidungstext OGH 13.11.2012 11 Os 101/12f
Auch; Beisatz: Hier: Betrug. (T16)
- 11 Os 48/13p
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 11 Os 48/13p
- 11 Os 109/13h
Entscheidungstext OGH 17.09.2013 11 Os 109/13h
Vgl auch; Beisatz: Hier: (Wert-)Qualifikation der gleichartigen Verbrechensmenge (
§ 128 Abs 1 Z 4 StGB). (T18)
- 12 Os 10/14h
Entscheidungstext OGH 06.03.2014 12 Os 10/14h
Auch; Beis ähnlich wie T8
- 15 Os 103/14g
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 15 Os 103/14g
Auch; Beis wie T14
- 14 Os 137/14z
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 137/14z
Vgl
- 12 Os 138/14g
Entscheidungstext OGH 05.03.2015 12 Os 138/14g
Auch; Beisatz: Hier: Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach
§ 107b Abs 1 StGB. (T19)
- 14 Os 112/15z
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Os 112/15z
Auch
- 14 Os 70/15y
Entscheidungstext OGH 26.01.2016 14 Os 70/15y
Auch
- 15 Os 197/15g
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 15 Os 197/15g
Auch; Beis wie T1
- 11 Os 48/16t
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 11 Os 48/16t
Auch
- 12 Os 115/16b
Entscheidungstext OGH 04.11.2016 12 Os 115/16b
Auch
- 11 Os 128/16g
Entscheidungstext OGH 14.02.2017 11 Os 128/16g
Auch
- 14 Os 33/17k
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 14 Os 33/17k
Auch
- 13 Os 64/17m
Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 64/17m
Auch
- 11 Os 76/17m
Auch; Beis wie T18
- 11 Os 77/17h
Auch; Beis wie T8
- 14 Os 88/17y
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 14 Os 88/17y
Auch
- 11 Os 158/17w
Vgl
- 11 Os 34/18m
Auch
- 12 Os 114/18h
Auch
- 15 Os 117/18x
Auch
- 11 Os 19/20h
Vgl
- 15 Os 40/20a
Vgl
- 15 Os 77/20t
Vgl
- 15 Os 3/20k
Vgl; Beis wie T14
- 11 Os 49/20w
Vgl; Beis wie T14
- 13 Os 61/21a
Vgl
- 15 Os 90/21f
Vgl