- 12 Os 120/04
- 15 Os 157/04
nur: Der formelle Nichtigkeitsgrund des
§ 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. (T1)
- 12 Os 38/04
- 12 Os 42/05a
nur T1
- 11 Os 52/05i
- 12 Os 97/06s
- 12 Os 122/06t
Vgl auch
- 13 Os 120/06f
- 15 Os 14/07h
Auch; nur T1
- 14 Os 53/07m
Beisatz: Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, wogegen unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten bleibt. (T2)
- 11 Os 75/07z
- 11 Os 74/07b
Auch; Beisatz: Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. (T3)
- 12 Os 94/07a
Beisatz: Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt dem aus einer Mehrzahl von Richtern bestehenden Spruchkörper erster Instanz vorbehalten, der unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheidet. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft. (T4)
- 13 Os 132/07x
Auch; nur T1
- 13 Os 106/07y
Auch; Beis wie T3
- 13 Os 135/07p
Vgl auch
- 11 Os 161/07x
- 12 Os 123/07s
Vgl auch
- 11 Os 147/07p
Auch; Beisatz: Ein auf diesen formalen Nichtigkeitsgrund gestützter Einwand kann nur dann erfolgreich sein, wenn Feststellungen als Folge einer qualifiziert naheliegenden Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung erheblichen Bedenken ausgesetzt sind. Die diesem Nichtigkeitsgrund immanente Erheblichkeitsschwelle wird mit dem Vorbringen, die vom Angeklagten angestrebte Schlussfolgerung sei wahrscheinlicher oder überzeugender als die vom Erstgericht gezogene, nicht überschritten, sind doch die Tatrichter weder zu einer logisch zwingenden Begründung noch dazu verhalten, von mehreren möglichen Versionen die für den Beschwerdeführer günstigere zu wählen (WK-StPO § 281 Rz 449, 488 ff). (T6)
- 11 Os 159/07b
Auch
- 11 Os 130/07p
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 13 Os 164/07b
Beis wie T2
- 11 Os 155/07i
Beis wie T3; Beis wie T4
- 11 Os 122/07m
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 15 Os 160/07d
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5
- 12 Os 137/07z
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5
- 12 Os 11/08x
Auch; Beis wie T4
- 14 Os 9/08t
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund der Z 10a greift seinem Wesen nach erst, wenn sich „aus den Akten" nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen ergeben. (T7)
- 14 Os 174/07f
Auch; nur T1
- 11 Os 63/08m
Beis wie T5
- 13 Os 69/08h
Beis wie T3; Beisatz: Somit solche Beweismittel, die intersubjektiv, gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen, eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. (T8)
- 11 Os 93/08y
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8
- 12 Os 69/08a
- 12 Os 167/07m
Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (vgl WK-StPO § 281 Rz 391 und Rz 490). (T9)
- 15 Os 87/08w
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8
- 11 Os 135/08z
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 11 Os 161/08y
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 12 Os 127/08f
Beis wie T8
- 11 Os 27/09v
Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. (T10)
- 12 Os 17/09f
Beis wie T9
- 12 Os 174/08t
Beis wie T6
- 12 Os 1/09b
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7
- 11 Os 39/09h
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Unterhalb dieser besonderen Erheblichkeitsschwelle ist die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten. (T11)
- 14 Os 18/09t
- 15 Os 14/09m
Vgl; Beisatz: Die Tatsachenrüge will nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern. (T12)
- 12 Os 46/09w
- 12 Os 25/09g
Beis wie T4; Beis wie T8
- 12 Os 188/08a
Beisatz: Urteilsnichtigkeit nach
§ 345 Abs 1 Z 10a StPO ist daher gegeben, wenn die Laienrichter das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt (WK-StPO § 281 Rz 391, 470, 490). (T13)
- 14 Os 41/09z
Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T12
- 15 Os 37/09v
Beis wie T8
- 14 Os 42/09x
- 11 Os 117/09d
- 15 Os 163/09y
Beis wie T14
- 14 Os 3/10p
Vgl; Beis wie T10
- 11 Os 59/10a
Beis wie T10
- 15 Os 111/10b
Vgl auch
- 13 Os 106/10b
Auch
- 13 Os 3/11g
Auch
- 15 Os 174/10t
- 15 Os 5/11s
Auch
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