RS OGH 2004/12/20 13R317/04x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2004
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Norm

LPG §12
LPG §15
ZPO §192

Rechtssatz

Nach § 15 LPG ist das außerstreitige Verfahren über die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ab dem Tag der Zustellung des Antrages an den Verpächter nur dann unterbrochen, wenn der Antrag nach der Zustellung einer Klage auf Aufhebung des Pachtvertrages nach § 1118 ABGB gestellt wird.

Bei einer analogen Anwendung der Unterbrechungsvorschriften des Zivilprozesses für das Verfahren nach dem LPG ergibt sich gemäß § 192 Abs. 2 ZPO iVm § 12 Z 2 LPG die Unanfechtbarkeit eines den Unterbrechungsantrag abweisenden Beschlusses.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unterbrechung; Landpachtgesetz; Außerstreitverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000056

Dokumentnummer

JJR_20041220_LG00309_01300R00317_04X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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