Norm
LPG §12Rechtssatz
Nach § 15 LPG ist das außerstreitige Verfahren über die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ab dem Tag der Zustellung des Antrages an den Verpächter nur dann unterbrochen, wenn der Antrag nach der Zustellung einer Klage auf Aufhebung des Pachtvertrages nach § 1118 ABGB gestellt wird.
Bei einer analogen Anwendung der Unterbrechungsvorschriften des Zivilprozesses für das Verfahren nach dem LPG ergibt sich gemäß § 192 Abs. 2 ZPO iVm § 12 Z 2 LPG die Unanfechtbarkeit eines den Unterbrechungsantrag abweisenden Beschlusses.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unterbrechung; Landpachtgesetz; Außerstreitverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000056Dokumentnummer
JJR_20041220_LG00309_01300R00317_04X0000_001