Norm
DSt 1990 §19Rechtssatz
Das Verbrechen der Untreue gemäß § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, weswegen der Disziplinarbeschuldigte (innerstaatlich) rechtskräftig verurteilt worden ist, stellt ein derart schweres Vergehen dar, dass das Verbot der Ausübung der Rechtsanwaltschaft zum Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung im öffentlichen Interesse erfordert. Im Einklang mit der gesicherten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es auch ständige Judikatur der OBDK, bei derart schweren Vergehen mit vorläufiger Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119610Dokumentnummer
JJR_20041220_OGH0002_004BKD00006_0400000_001