Norm
StVO §11 Abs5Rechtssatz
Unter diese Bestimmung fällt nicht nur die Verlegung eines Fahrstreifens (durch ein Hindernis), sondern auch die (allmähliche) Verengung von zwei Fahrstreifen auf einen. Die Anwendbarkeit des Reißverschlusssystems setzt allerdings Kolonnenverkehr voraus, wobei bereits je zwei Fahrzeuge genügen. Einen auf seinem Vorfahrtsrecht gemäß § 11 Abs 5 StVO rücksichtslos beharrenden Lenker kann freilich ein - regelmäßig geringer zu gewichtendes - Mitverschulden treffen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ReißverschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119625Im RIS seit
19.01.2005Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019