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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, in der Beschwerdesache der Gemeinde W-S, vertreten durch Dr. Gerhard Schöppl, Rechtsanwalt in 5071 Wals, Walserfeldstraße 375, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26. Mai 2004, Zl. 21101-26863/3-2004, betreffend Getränkesteuer für das Jahr 1999 (mitbeteiligte Partei:
G GmbH & Co KG in W-H, vertreten durch die Mag. Dr. Christian Janda Rechtsanwalts KEG, 4450 Kremsmünster, Hauptstraße 3), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 923,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 25. Juli 2000 setzte die beschwerdeführende Gemeinde für den Gastronomiebetrieb der mitbeteiligten Partei die Getränkesteuer für das Jahr 1999 für alkoholfreie Getränke mit S 323.996,-- und für alkoholhältige Getränke mit S 511.633,-- fest.
Auf Grund der gegen diesem Bescheid erhobenen Berufung setzte der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom 4. Oktober 2001 die Getränkesteuer mit den eben genannten Beträgen fest und zog davon die von der mitbeteiligten Partei bereits entrichteten Beträge ab, sodass sich für alkoholfreie Getränke noch nicht entrichtete Getränkesteuer in der Höhe von S 255.518,-- und für alkoholhältige Getränke noch nicht entrichtete Getränkesteuer in der Höhe von S 384.759,-- ergab. Zudem wurde ausgesprochen, dass die bereits entrichtete Getränkesteuer von S 195.325,-- nicht gutzuschreiben sei und der Antrag auf Festsetzung der Getränkesteuer mit "0" als unbegründet abgewiesen werde; eine Rückzahlung der teilweise entrichteten Getränkesteuer erfolge nicht.
Die Berufungsbehörde wies die Berufung auf Grund des Vorlageantrages mit Bescheid vom 19. April 2002 als unbegründet ab und wiederholte den Ausspruch über die ziffernmäßige Aufteilung bzw. das Ausmaß der noch zu entrichtenden Getränkesteuer.
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Vorstellung an die belangte Behörde, in der es heißt: "Wir erheben innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung und beantragen die Korrektur des Bescheides vom 8.8.2000 über die Getränkesteuer dahingehend, dass die Getränkesteuer nur für alkoholfreie Getränke festgesetzt wird und die auf alkoholische Getränke bereits entrichtete Getränkesteuer rückerstattet wird."
Die mitbeteiligte Partei habe hinsichtlich der alkoholischen Getränke eine Getränkesteuererklärung mit "0" eingereicht.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2004 hob die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates vom 19. April 2002 mit der Begründung auf, er genüge nicht den vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0148, aufgestellten Anforderungen an die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke.
Gegen diesen Bescheid vom 26. Mai 2004 hat die beschwerdeführende Gemeinde die vorliegende am 13. Juli 2004 zur Post gegebene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben, mit der die Aufhebung des angefochtenen Vorstellungsbescheides begehrt wird.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die belangte Behörde mit einem als "Berichtigungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 5. August 2004 neuerlich über die Vorstellung der mitbeteiligten Partei entschieden und ausgesprochen hat:
"Der Vorstellung wird
1. hinsichtlich der alkoholischen Getränke ... Folge gegeben und der Bescheid der Gemeindebevorstehung behoben und
2. hinsichtlich der alkoholfreien Getränke als unbegründet abgewiesen."
Die Begründung zum aufhebenden Teil des Spruchs entspricht der Begründung des hier angefochtenen Bescheides; hinsichtlich der Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke verwies die belangte Behörde auf die Konformität dieser Steuer mit dem Gemeinschaftsrecht.
Auf Grund der Erlassung des zuletzt genannten Bescheides ist die beschwerdeführende Gemeinde aus folgenden Gründen durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert:
Grundsätzlich ist auch im Verfahren der Gemeindeaufsichtsbehörden die Anwendung des AVG in dem Umfang geboten, als sich nicht aus den Vorschriften über die Gemeindeaufsicht anderes ergibt (vgl. die bei Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3, auf Seite 354 wiedergegebene hg. Judikatur). Von den für den vorliegenden Fall wesentlichen Regelungen des AVG sieht die Salzburger Gemeindeordnung 1994 keine abweichenden Bestimmungen vor (vgl. § 80 und §§ 82 ff GemO).
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Grundsätzlich bildet der berichtigte Bescheid mit dem Berichtigungsbescheid insofern eine Einheit, als der berichtigte Bescheid ab Rechtskraft des Berichtigungsbescheides als abgeändert zu beurteilen ist; demnach kommt auch der Unterlassung der Einbringung einer weiteren Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides keine rechtliche Bedeutung zu (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahren6, Anm. 12 und E 12c. zu § 62 AVG). Wird der berichtigte Bescheid allerdings durch den berichtigenden Bescheid zur Gänze aus dem Rechtsbestand beseitigt, kommt der berichtigte Bescheid als Beschwerdegegenstand nicht (mehr) in Betracht (vgl. aaO E 40 zu § 62 AVG).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde mit dem unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 5. August 2004 neuerlich über die Vorstellung der mitbeteiligten Partei entschieden und über den gesamten Verfahrensgegenstand noch einmal abgesprochen. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den hier angefochtenen Bescheid durch den "Berichtigungsbescheid" ersetzen wollte. Dadurch wurde dem hier angefochtenen Bescheid (materiell) derogiert, weshalb die beschwerdeführende Gemeinde durch ihn nicht mehr beschwert sein kann; hinsichtlich der Entscheidung über die Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke erklärte sich die beschwerdeführende Gemeinde ohnehin klaglos gestellt. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war aus diesem Grund in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Mit Rücksicht darauf, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 5. August 2004 unbekämpft blieb, braucht auf die Frage, ob die belangte Behörde bei seiner Erlassung § 62 Abs. 4 AVG richtig angewendet hat, nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. Nr. 333, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG erster Halbsatz iVm § 56 Satz 2 VwGG; die Beschwerde wäre insoweit jedenfalls begründet gewesen, als sie sich gegen die Entscheidung über die bei der belangten Behörde nicht bekämpfte Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke gerichtet hat.
Wien, am 16. Dezember 2004
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160145.X00Im RIS seit
06.04.2005Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008