RS OGH 2004/12/20 4Bkd4/04, 16Bkd2/09, 6Bkd5/12 (6Bkd6/12), 7Bkd4/13, 27Os7/14b, 27Os7/15d, 22Os1/16

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Norm

DSt 1990 §19 Abs1 Z1

Rechtssatz

Das Verfahren über eine einstweilige Maßnahme gemäß § 19 Abs 1 DSt ist kein Strafverfahren, es kommt auch nicht darauf an, ob die vom Gesetz dazu vorausgesetzten schweren Nachteile eingetreten sind, für ihre Anordnung genügt die Besorgnis deren Eintreten im Falle weiterer Tätigkeit des davon Betroffenen. Deshalb kann nach dem Gesetz diese Maßnahme getroffen werden, wenn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Zweck der einstweiligen Maßnahme ist somit nicht erst die Hintanhaltung schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung insgesamt oder das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes, sondern bereits die Ausschaltung der Möglichkeit des Eintrittes solcher.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 4/04
    Entscheidungstext OGH 20.12.2004 4 Bkd 4/04
  • 16 Bkd 2/09
    Entscheidungstext OGH 21.09.2009 16 Bkd 2/09
    Auch; Beisatz: Bei den Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen bzw deren Verlängerung gemäß § 19 DSt handelt es sich nicht um Strafverfahren, in denen den Standesangehörigen der Unrechtsgehalt einer allenfalls begangenen strafrechtlichen Handlung vorgeworfen und nachgewiesen wird, sondern um sichernde Maßnahmen. Diese können erlassen werden, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist. (T1)
    Beisatz: Die Zulässigkeit einstweiliger Maßnahmen erfordert nicht den Nachweis einer gerichtlich strafbaren Handlung, sondern die Anhängigkeit eines Strafverfahrens. (T2)
  • 6 Bkd 5/12
    Entscheidungstext OGH 15.04.2013 6 Bkd 5/12
  • 7 Bkd 4/13
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 7 Bkd 4/13
    Auch; Beis wie T2
  • 27 Os 7/14b
    Entscheidungstext OGH 16.04.2015 27 Os 7/14b
    Vgl auch
  • 27 Os 7/15d
    Entscheidungstext OGH 02.02.2016 27 Os 7/15d
    Auch; Beisatz: Für die Verhängung der einstweiligen Maßnahme ist nicht der Nachweis einer gerichtlich strafbaren Handlung erforderlich, sondern es genügt eine ausreichende entsprechende Verdachtslage. (T3)
  • 22 Os 1/16m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2016 22 Os 1/16m
    Auch; Beis wie T2
  • 27 Ds 3/17y
    Entscheidungstext OGH 04.12.2017 27 Ds 3/17y
    Auch
  • 27 Ds 5/19w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2020 27 Ds 5/19w
    nur: Da das Verfahren über die einstweilige Maßnahme gemäß § 19 Abs 1 DSt kein Strafverfahren ist, kommt es insofern weder auf den Nachweis einer gerichtlich strafbaren Handlung noch darauf an, dass die vom Gesetz vorausgesetzten schweren Nachteile bereits eingetreten sind; vielmehr genügt für die Anordnung der einstweiligen Maßnahme die Anhängigkeit eines Strafverfahrens und die Besorgnis des Eintretens schwerer Nachteile im Falle der weiteren Tätigkeit des betroffenen Rechtsanwalts. (T4)
    Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119609

Im RIS seit

19.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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