TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/16 2004/11/0220

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich;
L94407 Krankenanstalt Spital Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
KAG NÖ 1974 §5 Abs5;
KAG Tir 1957 §3 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der I GmbH & Co KG in T, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. September 2004, Zl. GS 4-20/T-4/54-04, betreffend Parteistellung in einem Verfahren zur Bewilligung eines physikalischen Instituts, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die beschwerdeführende Partei ist Rechtsträgerin eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin in Tulln. Sie beantragte mit Schreiben vom 8. Juni 2004 die Gewährung von Akteneinsicht im Verfahren über den Antrag von Dr. T. K. sowie die Feststellung, dass ihr im Verfahren über den Antrag von Dr. T. K. auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines physikalischen Institutes in Tulln Parteistellung zukomme. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden diese Anträge abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die beschwerdeführende Partei als Betreiberin einer bereits bewilligten Krankenanstalt im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung eines physikalischen Ambulatoriums für eine dritte Person gemäß § 5 Abs. 5 NÖ Krankenanstaltengesetz keine Parteistellung habe.

Dagegen richtet sich die Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Feststellung der Parteistellung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für die Beurteilung der Beschwerdesache sind folgende Bestimmungen des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes von Bedeutung:

"§ 3

Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung als auch

zu ihrem Betriebe einer Bewilligung der Landesregierung nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

...

§ 4 (1)

Der Bewerber hat in seinem Antrag auf Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt bei Beschreibung des Anstaltszweckes, des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes und allfälliger Schwerpunkte anzugeben:

...

§ 5 (1) Liegt ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne des § 4 vor, ist zu erheben, ob ein Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck samt dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowie allfällige Schwerpunkte unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (§ 21a) gegeben ist und gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.

(2) Ergeben die Erhebungen, dass ein Bedarf im Sinne des folgenden Absatzes nicht gegeben ist oder dass gegen den Bewerber Bedenken bestehen, ist der Antrag abzuweisen.

(3) Der Bedarf ist nach den im Einzugsgebiet (§ 4 Abs. 1 lit. a) und in dessen Umgebung vorhandenen Krankenanstalten, deren Belagsmöglichkeit und Entfernung zu der zu errichtenden Anstalt sowie nach den allenfalls vorhandenen Aufzeichnungen über die Häufigkeit der in Frage kommenden Krankheitsfälle, bei Ambulatorien auch nach den in der Umgebung des Standortes des zu errichtenden Ambulatoriums niedergelassenen Ärzten, zu beurteilen.

(4) Hinsichtlich des Bedarfes ist eine Stellungnahme der gesetzlichen Interessensvertretung privater Krankenanstalten, des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, ausgenommen bei NÖ Fondskrankenanstalten, der Rechtsträger nächstgelegener öffentlicher Krankenanstalten und betroffener Sozialversicherungsträger, sofern sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt (§ 4 Abs. 1 lit. a) nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig sind, insbesondere des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, bei selbständigen Ambulatorien auch der Ärztekammer für NÖ sowie bei Zahnambulatorien auch der Österreichischen Dentistenkammer einzuholen. Ferner ist eine Stellungnahme des Landessanitätsrates und der Gemeinde, in der die Krankenanstalt errichtet werden soll, einzuholen. Bei NÖ Fondskrankenanstalten ist zur Frage des Bedarfes ein Gutachten des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzuholen, welches die eingelangten Stellungnahmen zu berücksichtigen hat.

(5) Die gesetzliche Interessensvertretung privater Krankenanstalten, die betroffenen Sozialversicherungsträger, soferne sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt (§ 4 Abs. 1 lit. a) nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig sind, bei selbständigen Ambulatorien die Ärztekammer für NÖ und bei Zahnambulatorien die Österreichische Dentistenkammer haben hinsichtlich des nach § 8 Abs. 1 lit. a zu prüfenden Bedarfes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG.

(6) Der Antrag ist gemäß Abs. 2 wegen Bedenken gegen den Bewerber abzuweisen, wenn:

1. er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung angenommen werden kann, dass die Betriebsbewilligung missbraucht werden wird, oder

2. gegen ihn einmal ein Konkursverfahren oder zweimal ein Ausgleichsverfahren anhängig war.

(7) Ist der Bewerber um Bewilligung zur Errichtung eines Ambulatoriums ein Krankenversicherungsträger, sind die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur der Bedarf zu erheben ist. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 5 erster Satz zutreffen."

Partei des Verfahrens zur Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Bewilligungswerber. § 5 Abs. 5 des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes räumt darüber hinaus den dort genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechtes eine auf die Bedarfsfrage eingeschränkte Parteistellung und insoweit auch das Beschwerderecht im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG ein. Anderen Personen, sohin auch den Betreibern von bereits bewilligten Krankenanstalten, kommt demnach im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Durch den angefochtenen Bescheid wird in ihre Rechtsstellung nicht eingegriffen. Die aus der Feststellung des Bedarfes und der allenfalls folgenden Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Ambulatoriums folgenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betreiber von Krankenanstalten begründen keine Verletzung von subjektiven Rechten (vgl. den zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage des Tiroler Krankenanstaltengesetzes ergangenen hg. Beschluss vom 28. Oktober 2003. Zl. 2003/11/0216). Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2004

Schlagworte

Gesundheitswesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110220.X00

Im RIS seit

19.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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