Norm
ZPO §320Rechtssatz
Die Verschwiegenheitspflichten schützen in aller Regel denjenigen, dessen Umstände (Informationen) vertraulich bleiben sollen. Daher ist regelmäßig eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht möglich und wirksam. Wo außer den Interessen des Betroffenen auch noch andere Rechtsgüter geschützt sind, ist eine Entbindung nicht vorgesehen, wie etwa bei der vom § 320 Z 2 ZPO geregelten Verschwiegenheitspflicht Geistlicher, die aus diesem Grund auch Zeugnisunfähigkeit begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0122811Dokumentnummer
JJR_20041221_OGH0002_0040OB00228_04I0000_006