Norm
StGB §61Rechtssatz
Dem in § 205 Abs 1 StGB idF nach dem StRÄG 2004 verwendeten Begriff "wehrlos" kommt derselbe Bedeutungsinhalt zu wie dem Ausdruck "widerstandsunfähig" in der alten Fassung. Da die Strafdrohung der neuen Bestimmung keine Untergrenze aufweist, ist das neue Gesetz für den Angeklagten in seinen Gesamtwirkungen günstiger als jenes, das zur Zeit der Tat gegolten hat, sodass es nach § 61 StGB anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119550Im RIS seit
20.01.2005Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019