RS OGH 2004/12/22 8ObA78/04k, 9ObA48/11s

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Norm

ASVG §333 Abs3

Rechtssatz

Auf ein nicht als Kfz-haftpflichtversichertes Schidoo, das beim Unfall bestimmungsgemäß auf einer Schipiste benutzt wurde, ist die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG auch dann nicht anzuwenden, wenn es fallweise auch auf einer von Fußgängern benutzten Hotelzufahrt eingesetzt wurde, da auf die Verwendung des Fahrzeuges im Unfallzeitpunkt und unmittelbar davor abzustellen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Haftungsprivileg, Dienstgeber, Kraftfahrzeug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119669

Im RIS seit

21.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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