Norm
ASVG §333 Abs3Rechtssatz
Auf ein nicht als Kfz-haftpflichtversichertes Schidoo, das beim Unfall bestimmungsgemäß auf einer Schipiste benutzt wurde, ist die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG auch dann nicht anzuwenden, wenn es fallweise auch auf einer von Fußgängern benutzten Hotelzufahrt eingesetzt wurde, da auf die Verwendung des Fahrzeuges im Unfallzeitpunkt und unmittelbar davor abzustellen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Haftungsprivileg, Dienstgeber, KraftfahrzeugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119669Im RIS seit
21.01.2005Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013