Norm
EO §7 ARechtssatz
Der Inhalt der Vollstreckbarkeitsbestätigung betrifft nur die formelle Vollstreckbarkeit. Das Vorhandensein der weiteren Vorraussetzungen nach § 7 Abs 1 und Abs 2 EO wird nicht festgestellt. Im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO wird nur die formelle Vollstreckbarkeit - dass die Entscheidung keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt - vom Titelgericht überprüft. Die Überprüfung der materiellen Vollstreckbarkeit ist hingegen Sache des Exekutionsbewilligungsgerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119667Im RIS seit
21.01.2005Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010