RS OGH 2004/12/22 8Ob90/04z, 3Ob8/07h, 4Ob16/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
beobachten
merken

Norm

EO §7 A
EO §7 Abs3 Ea

Rechtssatz

Der Inhalt der Vollstreckbarkeitsbestätigung betrifft nur die formelle Vollstreckbarkeit. Das Vorhandensein der weiteren Vorraussetzungen nach § 7 Abs 1 und Abs 2 EO wird nicht festgestellt. Im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO wird nur die formelle Vollstreckbarkeit - dass die Entscheidung keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt - vom Titelgericht überprüft. Die Überprüfung der materiellen Vollstreckbarkeit ist hingegen Sache des Exekutionsbewilligungsgerichtes.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 90/04z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 Ob 90/04z
  • 3 Ob 8/07h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 8/07h
    Auch
  • 4 Ob 16/10x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 16/10x
    Vgl aber; Beisatz: Die Vollstreckbarkeit einer Leistung ist erst nach Ablauf der dafür im Exekutionstitel vorgesehenen Frist zu bestätigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119667

Im RIS seit

21.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten