Norm
ABGB §1497Rechtssatz
Bei einer uneingeschränkten Weiterverweisung des eine Ansprüche geltend machenden Geschädigten durch den Schädiger (= Versicherungsnehmer bzw Versicherten) an den Haftpflichtversicherer, geht die Regulierungsvollmacht des Versicherers über die Deckungssumme hinaus. Das heißt, durch Vergleichsverhandlungen des Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer über Ersuchen des Versicherungsnehmers tritt Ablaufshemmung hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des Geschädigten ein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Regulierungsvollmacht des VersicherersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119595Im RIS seit
21.01.2005Zuletzt aktualisiert am
18.11.2010