RS OGH 2004/12/28 12R280/04s

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Veröffentlicht am 28.12.2004
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Norm

ZPO §43
WEG §3
RW0000245

Rechtssatz

Behauptet der Zivilteilungsbeklagte Miteigentümer einer Liegenschaft, WE-Begründung wäre möglich, wird das vom SV bestätigt und erhebt der Kläger erst darauf hin ein auf WE-Begründung gerichtetes Eventualbegehren mit dem er schließlich obsiegt, sind die Verfahrenskosten gemäß § 43 Abs 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Bestätigung zu RW 0000245 insbesondere nach dem WEG 2002.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000643

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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