Rechtssatz
Behauptet der Zivilteilungsbeklagte Miteigentümer einer Liegenschaft, WE-Begründung wäre möglich, wird das vom SV bestätigt und erhebt der Kläger erst darauf hin ein auf WE-Begründung gerichtetes Eventualbegehren mit dem er schließlich obsiegt, sind die Verfahrenskosten gemäß § 43 Abs 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Bestätigung zu RW 0000245 insbesondere nach dem WEG 2002.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000643Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011