Norm
ZPO §148 Abs2Rechtssatz
Ist dem Kanzleimitarbeiter eines Rechtsanwaltes bereits am nächsten Tag bewusst, dass er am Vortag, der der letzte Tag einer Rechtsmittelfrist war, vergessen hatte, das Rechtsmittel zur Post zu geben, verständigt er jedoch den Rechtsanwalt nicht von seinem Versäumnis, so beginnt die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages bereits mit dem Bemerken des Versäumnisses durch den Kanzleimitarbeiter zu laufen. Der Partei ist das diesfalls grobe Verschulden des Kanzleimitarbeiters betreffend die Nichtverständigung des Rechtsanwaltes über sein Versehen zuzurechnen (1Ob 373/98d).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000638Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011