Norm
ZPO §10Rechtssatz
Kostenersatzpflicht des Besachwalterten (und nicht des Sachwalters) gegenüber seinem Gegner für dessen erfolgreichen Rekurs, weil Sachwalter gem § 10 ZPO Kosten überhöht verzeichnete und vom Erstgericht zugesprochen erhielt. Kostenersatzpflicht im Rekursverfahren besteht, die gegenteilige Ansicht kann nicht geteilt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verzeichnung überhöhter KuratorkostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2005:RWZ0000078Dokumentnummer
JJR_20050111_LG00003_04000R00372_04H0000_001