Norm
StPO §260 Abs1Rechtssatz
Werden in den Urteilsgründen neben entscheidenden auch Tatsachen festgestellt, die in Hinsicht auf den Schuldspruch ( § 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht entscheidend sind, ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Er ist zur Anfechtung weder gezwungen, noch berechtigt. Durch Aufnahme solcher Tatsachen ins Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) wird stattdessen sogar zu seinen Gunsten klargestellt, dass derentwegen eine Verurteilung idR nicht mehr in Betracht kommt (ne bis in idem).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119664Dokumentnummer
JJR_20050111_OGH0002_0110OS00131_0400000_001