Zwar kann gem § 1333 Abs 3 ABGB für die außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen (auch) eines Rechtsanwaltes Schadenersatz begehrt werden.
§ 1333 Abs 3 ABGB ist jedoch keine Anspruchsgrundlage für Kosten vorprozessualer, zum Zweck der Prozessführung entfaltete Anwaltstätigkeit, welche vom Einheitssatz gem § 23 Abs 1 und 4 RATG umfasst sind und sogleich mit der Hauptforderung geltend gemacht werden.