Norm
StPO §281 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO erfasst nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bloß die Fälle der nicht gehörigen Besetzung des erkennenden Gerichtshofs und der Ausgeschlossenheit eines erkennenden Richters, nicht aber die Führung der Voruntersuchung durch einen allenfalls befangenen Untersuchungsrichter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119621Im RIS seit
12.02.2005Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019