Rechtssatz
1. Der mit einer Online-Meldeabfrage verbundene Zeit- und Arbeitsaufwand ist mit der Entlohnung des grundsätzlich zu honorierenden Zustellantrags abgegolten. Unter dem Titel der Barauslagen kann dieser Zeit- und Arbeitsaufwand nicht geltend gemacht werden.
2. Im Exekutionsverfahren ist auch die hinsichtlich der Verwaltungsabgabe anfallende USt ersatzfähig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Barauslagen; Meldeanfrage; Umsatzsteuer; Bescheinigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000052Dokumentnummer
JJR_20050113_LG00309_01300R00002_04Z0000_001