RS OGH 2005/1/13 13R2/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2005
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Norm

§74 EO
§15 Abs2 Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Rechtssatz

1. Der mit einer Online-Meldeabfrage verbundene Zeit- und Arbeitsaufwand ist mit der Entlohnung des grundsätzlich zu honorierenden Zustellantrags abgegolten. Unter dem Titel der Barauslagen kann dieser Zeit- und Arbeitsaufwand nicht geltend gemacht werden.

2. Im Exekutionsverfahren ist auch die hinsichtlich der Verwaltungsabgabe anfallende USt ersatzfähig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Barauslagen; Meldeanfrage; Umsatzsteuer; Bescheinigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000052

Dokumentnummer

JJR_20050113_LG00309_01300R00002_04Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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