RS OGH 2005/1/19 13R221/04d

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Veröffentlicht am 19.01.2005
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Norm

§74 EO
TP7 RATG

Rechtssatz

Wird in der Fahrnisexekution bei einem Vollzugstermin Fremdeigentum behaupte, ist von tatsächlich aufgetretenen Schwierigkeiten rechtlicher Art auszugehen, weshalb der betreibenden Partei die höheren Kosten nach TP 7 Abs. 2 RATG zustehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Intervention; Fremdeigentum; Fahrnisexekution; Rechtsanwalt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000049

Dokumentnummer

JJR_20050119_LG00309_01300R00221_04D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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