Rechtssatz
Wird in der Fahrnisexekution bei einem Vollzugstermin Fremdeigentum behaupte, ist von tatsächlich aufgetretenen Schwierigkeiten rechtlicher Art auszugehen, weshalb der betreibenden Partei die höheren Kosten nach TP 7 Abs. 2 RATG zustehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Intervention; Fremdeigentum; Fahrnisexekution; Rechtsanwalt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000049Dokumentnummer
JJR_20050119_LG00309_01300R00221_04D0000_001