RS OGH 2005/1/20 8Ob92/04v

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Veröffentlicht am 20.01.2005
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Norm

JN §99

Rechtssatz

Hat die Beklagte eine Forderung gegen einen Dritten in Form einer Bankgarantie, welche zur Sicherung der Kaufpreisforderung der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei erstellt wurde, vermag diese den Gerichtsstand des § 99 JN begründen, selbst wenn der Bestand der Kaufpreisforderung von der Klägerin bestritten wird, da aufgrund der "Abstraktheit" der Bankgarantie der Anspruch der beklagten Partei gegenüber der Garantin grundsätzlich vom tatsächlichen Bestehen der Kaufpreisforderung unabhängig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119687

Dokumentnummer

JJR_20050120_OGH0002_0080OB00092_04V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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