Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde der Eigentümergemeinschaft (früher: "Wohnungseigentümergemeinschaft ...") des Hauses L-Straße in M, vertreten durch DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner, Dr. Walter Müller und Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Februar 2002, Zl. VerkR-180.132/1-2002-Vie/Hu, betreffend Entfernungsauftrag nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde
vom 19. Februar 2002 wurde die Beschwerdeführerin unter Berufung
auf § 84 Abs. 4 StVO "als Besitzer/Verfügungsberechtigter von
Werbungen bzw. Ankündigungen" verpflichtet, die außerhalb des
Ortsgebietes, ca. 23 m neben der B 1 Wiener Straße im Ortsgebiet
von M. an der westlichen Hausfassade des Objektes ... Nr. 95
angebrachte Werbung/Ankündigung mit dem Text "A ... Installationen
Planung-Ausführung-Service Gas Wasser Lüftung Heizung P Nähe P.
... C. ..." binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu
entfernen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Ortsgebiet von M. sei auf der Außenfassade des gegenständlichen Hauses (der Stirnseite) die in Rede stehende Aufschrift angebracht. Diese Aufschrift enthalte zweifellos eine Anpreisung von Dienstleistungen und sei somit als "Werbung" (wirtschaftlicher Natur) im Sinne des § 84 StVO anzusehen. Da diese Aufschrift (auch) auf einen anderen Ort hinweise, liege gleichzeitig eine Ankündigung vor. Das bezeichnete Haus befinde sich innerhalb eines zum Ortsgebiet gehörenden Straßenzuges. Es befinde sich einerseits an einer Straßenstelle, welche in einem Bereich liege, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehöre, andererseits aber in einer Entfernung von 23 m von der B 1, die an dieser Stelle nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet festgelegt sei. Eine Bewilligung für die gegenständliche Werbung liege nicht vor.
Ungeachtet des Umstandes - so die belangte Behörde weiter -, dass der unabhängige Verwaltungssenat das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt habe, entspreche der vorliegende Sachverhalt jenem, der bereits dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 1984, Zl. 84/03/0016, bzw. jenem vom 23. November 2001, Zl. 2000/02/0338, zugrunde gelegen sei. Dass die gegenständliche Werbung von der B 1 aus nicht zu sehen wäre, werde in der Berufung nicht behauptet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zunächst ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde in ihrer Eigenschaft als "Wohnungseigentümergemeinschaft" nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 eingebracht hat, die nunmehr durch das am 1. Juli 2002 erfolgte Inkrafttreten des WEG 2002 (BGBl. Nr. 70/2002) als "Eigentümergemeinschaft" nach diesem Gesetz weiter besteht (vgl. näher Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Rz 11 zu § 18 WEG 2002).
Was zunächst den Einwand der Beschwerdeführerin anlangt, bei der gegenständlichen Aufschrift handle es sich (nur) um eine Betriebsbezeichnung im Sinne der Gewerbeordnung, so genügt der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 2001/02/0152. Dass diese Aufschrift nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zugang oder der Zufahrt - also dort wo der Kunde normalerweise die Betriebsstätte zum Kauf von Waren betritt -
steht, ergibt sich klar schon aus ihrem Text; vielmehr handelt es sich dabei - der Verwaltungsgerichtshof pflichtet daher der belangten Behörde insoweit bei - sowohl um eine "Werbung" als auch um eine "Ankündigung" im Sinne des § 84 StVO (vgl. auch dazu näher das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001). Dass ein "deutliches Erkennen" der Aufschrift durch den sich bewegenden Fahrzeugverkehr "nahezu unmöglich" bzw. ein Erfassen des "genauen" Inhaltes auszuschließen sei, würde selbst dann, wenn diese Behauptung der Beschwerdeführerin zuträfe, den Tatbestand des § 84 Abs. 2 StVO nicht ausschließen (vgl. zur mangelnden Relevanz der "Nichtlesbarkeit" das hg. Erkenntnis vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0122).
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2000, Zl. 99/10/0243 (ergangen zum - Vorarlberger - Naturschutzgesetz 1997), verweist, so ist dem Gerichtshof nicht nachvollziehbar, inwieweit daraus etwas für den Standpunkt der Beschwerdeführerin entnommen werden könnte. Auch gibt die durch die 19. StVO-Novelle vorgenommene Ergänzung des § 82 Abs. 3 durch lit. f sowie des § 84 Abs. 2 StVO durch einen zweiten Satz hier nichts her, weil es dort um etwas völlig anderes geht; der Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, darauf näher einzugehen.
Die Beschwerdeführerin bezieht sich auch auf das zu Zl. 2000/02/0304 anhängig gewesene Beschwerdeverfahren. Dieses wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2002 abgeschlossen, wobei der Gerichtshof zunächst auf die Entscheidungsgründe seines Erkenntnisses vom selben Tag, Zl. 2000/02/0303, verwies, aber auch zum Ausdruck brachte, dass er die verfassungsrechtlichen Bedenken der damals belangten Behörde nicht teile; der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch durch die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise veranlasst. In diesem Zusammenhang ist auch auf das in der Folge ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, G 177/02 u.a., zu verweisen, womit Anträge, die Wortfolgen "Werbungen und" sowie "und Ankündigungen" im § 84 Abs. 2 StVO als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen wurden. Weiters lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Oktober 2003, B 468, 469/03, die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid ab, nach dessen Begründung sich die dort belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2002, Zl. 2000/02/0303 (vgl. zu dessen Entscheidungsgründen die nachstehenden Ausführungen), berief; der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Beschluss dazu aus, dass diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall keine Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht aufwerfe.
Im zitierten Erkenntnis vom 22. Februar 2002, Zl. 2000/02/0303, brachte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 6. Juni 1984, Zl. 84/03/0016, zum Ausdruck, er sehe keinen Grund, von der dort vertretenen Ansicht abzugehen, dass es in Anbetracht des § 84 Abs. 2 StVO auf die Entfernung der Werbung vom Fahrbahnrand einer Straße, welche außerhalb des Ortsgebietes liege, ankomme; weiters lehnte der Gerichtshof die von der damals belangten Behörde vertretene Ansicht, "im Ortsgebiet angebrachte Werbungen" seien vom Verbot des § 84 Abs. 2 StVO ausgenommen, ab und legte neuerlich seine Ansicht dar, nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck dieser Bestimmung sei jeweils auf alle Straßen, in deren Blickfeld (welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus festgelegt habe) die Werbung bzw. Ankündigung falle, abzustellen. Die weitwendigen Ausführungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin veranlassen den Gerichtshof nicht, von dieser Rechtsanschauung abzugehen. Im Übrigen hat der Gerichtshof in diesem Erkenntnis vom 22. Februar 2002 - auch das verkennt die Beschwerdeführerin - darauf hingewiesen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1979, Zl. 886/78 (= Slg. Nr. 9831/A), zwar mit der Auslegung der Wortfolge "außerhalb des Ortsgebietes", nicht aber mit deren Beziehung zu den Tatbestandselementen des § 84 Abs. 2 StVO abschließend auseinander gesetzt habe.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. Dezember 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002020086.X00Im RIS seit
02.02.2005