- 2 Ob 236/04a
- 7 Ob 64/04v
- 5 Ob 106/05g
- 3 Ob 289/05d
nur: § 13 Z 3 und 4 WAG schreibt damit die schon bisher von der Rechtsprechung (
RS0026135;
RS0027769) und Lehre zu Effektengeschäften insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungspflichten und Beratungspflichten fest. (T1)
Beisatz: Wiewohl die Bank nach
§ 13 Z 4 WAG ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen hat, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist, treten neben diese Pflicht zur anlegergerechten und anlagegerechten Information des Kunden vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags - anders als bei reinen Depotverwahrungsverträgen und Depotverwaltungsverträgen - echte Nachberatungspflichten und Zusatzinformationspflichten während der Vertragslaufzeit. (T2)
- 3 Ob 40/07i
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 8 Ob 104/07p
Vgl auch; Beisatz: Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
Beisatz: Der Sinn der in den Wohlverhaltensregeln des
§ 13 WAG geregelten Informationspflichten liegt in der Risikoüberwälzung auf die Bank. Diese Risikolage darf aber nicht dazu führen, dass das Spekulationsrisiko auch bei Erfüllung dieser Pflichten auf die Bank übertragen wird. Der Inhalt und der Umfang der nach dem WAG gebotenen Information wird von einer dosierten Interessensabwägung zwischen den Zielen des Kunden und einer maßvollen Risikoabschätzung bestimmt. Einem versierten und schon aufgeklärten Bankkunden kann es zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen selbst ausreichend zu wahren. Die Bank ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden. Insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen kann einem in Bankangelegenheiten erfahrenen Kunden selbst zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen als Anleger ausreichend zu wahren. (T4)
- 6 Ob 110/07f
Auch; Beisatz: Unter „Retrozession" oder „Kick-Back" werden insbesondere bei der Vermögensverwaltung Vereinbarungen des Vermögensverwalters mit der Depotbank verstanden, durch die der. Vermögensverwalter für die Veranlassung von Wertpapiergeschäften (überwiegend) umsatzabhängige Provisionen erhält. Diese Vergütungen werden wiederum in der Regel aus Mitteln gezahlt, welche die Bank vom Kunden für die Durchführung der veranlassten Wertpapiergeschäfte und die Depotverwaltung erhält. (T5)
- 4 Ob 2/08k
nur: Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt. (T6)
- 10 Ob 11/07a
Beisatz: Hier: Argentinische Staatsanleihen. (T7)
- 9 Ob 32/08h
Auch; Beisatz: Hier: Erwerb von Miteigentumsanteilen an britischen Er- und Ablebensversicherungspolizzen. (T8)
- 2 Ob 189/08w
Vgl; nur T6; Beisatz: Auch eine Vielzahl von Geschädigten ändert nichts daran, dass die Frage, wie weit jeweils die Aufklärungspflichten gehen, dennoch auch dabei stets von den ganz konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (zB Risikobereitschaft des Anlegers, Höhe der zu veranlagenden Geldsumme, Renditeerwartung des Anlegers uvm). (T9)
- 7 Ob 106/10d
- 8 Ob 9/10x
Vgl auch; Beis wie T3
- 4 Ob 20/11m
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben. (T10)
Beisatz: Hier: Dragon FX Garant ? Aufklärungspflicht verneint. (T11)
Bem: Vgl nunmehr
§ 40 WAG 2007; BGBl I 2007/60. (T12)
- 7 Ob 29/11g
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12
- 8 Ob 148/10p
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11
- 8 Ob 47/11m
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11
- 10 Ob 30/11a
Vgl auch; nur T6; Veröff: SZ 2011/68
- 5 Ob 56/11p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T11
- 1 Ob 115/11k
Vgl auch; Beis vgl auch wie T10; Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T13)
- 4 Ob 50/11y
Vgl; Beisatz: Nach den Wohlverhaltensregeln des WAG 1997 sind Beratung und Aufklärung nicht vom Kunden nachzufragen, sondern von den in
§ 11 WAG 1997 genannten Rechtsträgern anzubieten. (T14)
- 8 Ob 11/11t
Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 11/11t
nur T6
- 4 Ob 70/11i
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejahung einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko bei einer Unternehmensanleihe. (T15)
- 8 ObA 81/11m
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 ObA 81/11m
Vgl auch; Beis wie T3
- 3 Ob 241/11d
Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 241/11d
Auch; nur T1; nur T6
- 8 ObA 6/12h
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 ObA 6/12h
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Pensionsabfindung. (T16)
- 2 Ob 86/11b
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 86/11b
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11
- 4 Ob 129/12t
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T17); Veröff: SZ 2012/139
- 9 ObA 3/13a
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 3/13a
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T16
- 1 Ob 48/12h
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
nur T1; Veröff: SZ 2012/136
- 7 Ob 5/12d
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 5/12d
Beis wie T14
- 7 Ob 178/11v
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 178/11v
Vgl auch; Auch Beis wie T15
- 6 Ob 50/13s
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 50/13s
nur T6; Beisatz: Ebenso wie der Umfang der Aufklärungspflichten allgemein ist aber auch die Frage, ob im Zuge der Beratung ein Emissionsprospekt zu übergeben ist, eine solche des Einzelfalls. (T18)
- 9 Ob 16/13p
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 16/13p
Auch
- 9 Ob 50/12m
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 50/12m
Auch; nur T6
- 9 ObA 10/13f
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 10/13f
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T16
- 6 Ob 179/12k
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 179/12k
nur T1
- 6 Ob 86/14m
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 86/14m
Auch; Beis ähnlich wie T4, nur: Jedenfalls sind die Bank oder andere Berater nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden. (T19)
- 4 Ob 126/14d
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 126/14d
Auch; nur T6; Beis wie T3; Beis wie T4
- 1 Ob 37/14v
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 37/14v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertrieb durch externe Vermögensberater (vgl
§ 28 Abs 1 WAG 2007). (T20); Veröff: SZ 2014/84
- 5 Ob 141/14t
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 141/14t
Vgl auch
- 6 Ob 229/14s
Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 229/14s
Beis wie T19
- 10 Ob 28/15p
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 28/15p
Auch; nur T6
- 6 Ob 193/15y
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 193/15y
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Gesonderte Aufklärungspflicht darüber, dass entgegen den Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs „aus der Substanz“ erfolgte Ausschüttungen zurückgefördert werden können verneint, wenn ohnehin über das Totalverlustrisiko bei einer Unternehmensbeteiligung aufgeklärt wurde und der Anleger nicht die Vorstellung hatte, dass es sich bei den Ausschüttungen um eine „Verzinsung des Kapitals“ handeln würde („Schiffsbeteiligungen“). (T21)
Beisatz: Hier: Gesonderte Aufklärungspflicht über ein mit dem wiederholten Investment in ein und dieselbe Art von Beteiligungen verbundenes „Klumpenrisiko“ verneint, wenn kein umfassender Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart und dem Anleger das Totalverlustrisiko der Unternehmensbeteiligungen jeweils bewusst war. (T22)
- 3 Ob 187/15v
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 187/15v
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kein Beratungsfehler. (T23)
- 4 Ob 65/16m
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 65/16m
Auch; Beis wie T21
- 1 Ob 21/16v
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
Auch
- 3 Ob 190/16m
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 190/16m
Auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beisatz: Hier: „Weichkosten“ geschlossener Fonds. (T24)
- 6 Ob 246/15t
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 246/15t
Auch; Beis wie T9; Beis wie T21; Beisatz: Es ist der Anlagen vermittelnden Bank überlassen, in welcher Art und Weise sie in der Anlageberatung ihre Kunden informiert. Eine Aufklärung des Kunden über das Anlageobjekt kann auch durch die so rechtzeitige Übergabe entsprechenden Unterlagen erfolgen, in denen die Risiken dargestellt sind, die mit einer Beteiligung verbunden sind, dass der Kunde diese noch vor der Anlageentscheidung intensiv zur Kenntnis nehmen kann. Vom Kunden darf erwartet werden, dass er diese eingehend und sorgfältig liest. (T25)
- 6 Ob 118/16w
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 118/16w
Auch; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T21; Beis wie T24; Beis wie T25; Beisatz: Hier: Die Bejahung einer gesonderten Pflicht zur Aufklärung über das Risiko, Ausschüttungen unter Umständen zurückzahlen zu müssen, ist vertretbar, weil dem Kläger in den Beratungsgesprächen der Eindruck vermittelt wurde, es würden Erträgnisse aus der Vermietung des Schiffes bzw der Immobilie ausgeschüttet werden, und der Kläger nicht einmal wusste, dass er sich an Kommanditgesellschaften beteiligen würde. (T26)
- 6 Ob 118/17x
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 118/17x
Auch, nur T6
- 3 Ob 191/17k