Norm
ABGB §364aRechtssatz
Nur typischerweise mit dem genehmigten Betrieb einer Anlage verbundene Emissionen begründen einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ersatzanspruch. Nicht aus der Emissionsneigung des Betriebs kommende Immissionen (zB - wie hier - aus einem ausgebrochenen Brand in einem Textilgeschäft) oder im Betrieb entstandene Gefahren anderer Art brauchen nicht geduldet werden; für sie gebührt daher auch kein (verschuldensunabhängiger) Ausgleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119688Im RIS seit
20.02.2005Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020