RS OGH 2005/1/25 10ObS151/04k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2005
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Norm

ASVG §123 Abs1 Z1
JN §66 Abs2

Rechtssatz

Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts im Inland" ist entsprechend der Definition in § 66 Abs 2 JN zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119615

Dokumentnummer

JJR_20050125_OGH0002_010OBS00151_04K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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