Norm
ASVG §258 Abs4Rechtssatz
Der Unterhaltstitel muss im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorhanden gewesen sein; er muss aber im Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119628Im RIS seit
24.02.2005Zuletzt aktualisiert am
04.11.2016