RS OGH 2005/1/25 10Ob84/04g, 3Ob114/14g, 4Ob42/15b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2005
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Norm

ABGB §1416
ABGB §1438 Bc

Rechtssatz

Bei mehreren Gegenforderungen, die einer oder mehreren Hauptforderungen gegenüberstehen, kommt jedenfalls dann die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 1416 ABGB zur Anwendung, wenn der Aufrechnende keine diesbezügliche Wahl getroffen hat.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 84/04g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 Ob 84/04g
    Veröff: SZ 2005/6
  • 3 Ob 114/14g
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 114/14g
  • 4 Ob 42/15b
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 42/15b
    Aber; Beisatz: Dies gilt nicht für die prozessuale Aufrechnung. Reiht der Beklagte mehrere eingewendete Gegenforderungen nicht, liegt es im Ermessen des Gerichts, aufgrund prozessökonomischer Erwägungen die Verhandlung zumindest faktisch auf eine der Gegenforderungen zu beschränken. Werden mehrere Gegenforderungen eingewendet, muss sich daher zumindest aus den Gründen des Urteils ergeben, welche dieser Forderungen in welchem Ausmaß von der Rechtskraft erfasst und damit ? aus materiell?rechtlicher Sicht ? getilgt wird. (T1); Veröff: SZ 2015/46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119629

Im RIS seit

24.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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