Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Bei mehreren Gegenforderungen, die einer oder mehreren Hauptforderungen gegenüberstehen, kommt jedenfalls dann die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 1416 ABGB zur Anwendung, wenn der Aufrechnende keine diesbezügliche Wahl getroffen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119629Im RIS seit
24.02.2005Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017